Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 16.06.2015
§ 51j
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für die Registerführung und Vergabe der Kennnummern (§§ 12 bis 18 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) zuständig.