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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51i
Ersatzbaustoffverordnung
Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt.