Inhalt
§ 51f
Strahlenschutzverordnung
1Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig
- 1.
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für § 47 Abs. 5 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 StrlSchV sowie für § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StrlSchV das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
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für § 47 Abs. 1 bis 4 und 6 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 und § 50 Abs. 1 StrlSchV
- a)
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für Medizinphysik-Experten das Landesamt für Umwelt,
- b)
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für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
- c)
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für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
- 3.
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für § 51 StrlSchV
- a)
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für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
- b)
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im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
- 4.
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für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
- 5.
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für § 65 StrlSchV
- a)
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für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
- b)
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im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
- 6.
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für die §§ 89, 150 Abs. 3 und § 174 Abs. 2 StrlSchV das Landesamt für Umwelt,
- 7.
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für § 175 StrlSchV einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
- 8.
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im Übrigen die in § 51e Satz 1 Nr. 6 genannten Behörden.
2Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.