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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51g
Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
Zuständig für den Vollzug der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist jeweils die für die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 51e Satz 1 Nr. 6 zuständige Behörde.