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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 51a
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
1Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.