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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 48
Gentechnikgesetz
(1) Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
2.
die Regierung von Unterfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(3) 1Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. 2Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. 3Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.