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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 9
Entlassung
(1) 1Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2Die Entlassung verfügt das Staatsministerium.
(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn die Qualifikationsprüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist. 2Bei Vorliegen besonderer Härten kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. 3Die Entscheidung über den Antrag trifft das Staatsministerium.