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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 4
Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnung
1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Beamtinnen und Beamten die Dienstbezeichnung „Forstanwärterin“ oder „Forstanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.