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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 6
Ausbildungsverlauf, Ausbildungsleitstelle
(1) 1Die Durchführung der Vorbereitungsdienste ist Aufgabe der Bayerischen Forstverwaltung. 2Der Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung abzuleisten. 3Für den Ausbildungsabschnitt Forstbetrieb erfolgt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsforsten eine Zuweisung zu einem ihrer Forstbetriebe. 4Das Staatsministerium kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.
(2) Ausbildungsleitstelle ist die Bayerische Forstschule.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr. 2Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:
4 Monate,

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Qualifikationsprüfung,
2.
Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:

a)
Untere Forstbehörde
4 Monate

b)
Forstbetrieb des Staatswalds
4 Monate.
(4) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:
6,5 Monate,

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Qualifikationsprüfung,
2.
Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:

a)
Forsteinrichtung
3,5 Monate

b)
Untere Forstbehörde
7 Monate

c)
Forstbetrieb des Staatswalds
7 Monate.
(5) Grundsätzliche Entscheidungen über den Ausbildungsverlauf trifft das Staatsministerium, im Übrigen die Ausbildungsleitstelle.
(6) 1Zeitraum, Inhalte und Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung werden jeweils in Lehrplänen geregelt. 2Diese werden von der Ausbildungsleitstelle erstellt und fortgeführt. 3Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden durch Ausbildungsrahmenpläne konkretisiert. 4Maßgebend für die Gestaltung der Ausbildung ist der Ablauf des Betriebs- und Verwaltungsgeschehens. 5Die berufspraktische Ausbildung kann eine mehrtägige forstfachlich ausgerichtete Exkursion umfassen.
(7) 1Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer praktischen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Sinn des § 3, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, bis zur Höchstdauer von einem Zwölftel des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. 2Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Staatsministerium.
(8) 1Auf Antrag kann die Ausbildungsleitstelle eine Ausbildung bis zu zwei Monaten außerhalb der Forstverwaltung oder eines Forstbetriebs genehmigen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und der geregelte Ausbildungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 2Während dieser Zeit bleibt das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen.
(9) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bewilligt werden.