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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Forstzulassungsgesetzes zugelassen, wer über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
die für die spätere Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit), mindestens aber die für die Ausbildung erforderliche Eignung (Ausbildungstauglichkeit), besitzt und
3.
im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung nachweist.
(3) 1ln den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterabschluss in einer forstwissenschaftlichen oder in einer forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist. 2Bei Master-Abschlüssen muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen worden sein.
(4) 1Als Studiengänge forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 gelten Studiengänge, in denen Fächer in der Regel mit nachfolgenden Lehrinhalten erfolgreich belegt wurden:
Waldökologie, Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Wildtiermanagement und Jagd, Naturschutz/Landschaftspflege, forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, forstliche Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine Rechtsgrundlagen, forstliches Recht, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation. 2Der Nachweis über die Lehrinhalte ist grundsätzlich durch Vorlage des Abschlusszeugnisses des Studiengangs zu führen. 3Soweit erforderlich sind von den Bewerberinnen und Bewerbern weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können (z. B. Diploma Supplement, Studienordnungen, Modulbeschreibungen).
(5) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium).
(6) 1Bewerbungen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Bayerischen Forstschule einzureichen. 2Termine und nähere Verfahrensregelungen des Zulassungsverfahrens werden im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(7) Einzelheiten über die Anforderungen und den Nachweis der für den Forstdienst erforderlichen gesundheitlichen Eignung (Forstdiensttauglichkeit) bzw. über die Ausbildungstauglichkeit regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.