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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 8
Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 3Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen beamtete Tierärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Die Mitgliedschaft endet
1.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluss einer laufenden Prüfung,
2.
mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder
3.
mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.