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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) 1Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus fünf Prüfern. 2Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 Abs. 1 genannten Lehrfächer.
(3) 1Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. 2In der Regel werden vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft.
(4) Für jedes Lehrfach wird eine Einzelnote erteilt.