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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 16
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten
1.
ein Prüfungszeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote, die Notenbezeichnung und die erreichte Platzziffer zu ersehen sind,
2.
eine Bescheinigung mit den Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.