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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 14
Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote
(1) 1Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. 2Die Gesamtnote wird aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch deren Zahl gebildet.
(2) 1Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch vier geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. 2Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnittes zählt dreifach und die des mündlichen Prüfungsabschnittes einfach.