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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer am Lehrgang nach § 4 Abs. 2 ordnungsgemäß teilgenommen hat.
(2) Die Prüfungen werden unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsabschnittes durch Aushang in der Lehrgangsstätte bekannt gemacht.
(3) 1Die zugelassenen Personen werden zum schriftlichen und mündlichen Abschnitt der Prüfung geladen. 2Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. 3Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.