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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 41
Fachgebundene Hochschulreife
(1) Die fachgebundene Hochschulreife für die nach § 4 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung festgelegten Studiengänge erwirbt, wer
1.
die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung mit einer Gesamtprüfungsnote von mindestens 2,50 ablegt und in den Jahresleistungen des gleichen Studienjahres in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erhält oder
2.
einen Notendurchschnitt von 2,50 erhält, der sich bei jeweils gleicher Gewichtung aus den Noten der Fächer der pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung und den Jahresnoten des gleichen Studienjahres in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch errechnet; dabei darf in keinem der genannten allgemeinbildenden Fächer eine schlechtere Jahresnote als „befriedigend“ erzielt worden sein.
(2) Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife wird durch eine vom Staatsministerium ausgestellte Urkunde bestätigt.