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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 37
Prüfungsausschuss und -kommissionen
(1) An jeder Abteilung wird ein Prüfungsausschuss für die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung gebildet.
(2) 1Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt grundsätzlich der Leitung der Abteilung, der stellvertretende Vorsitz obliegt grundsätzlich der für die pädagogisch-didaktische Ausbildung zuständigen Stellvertretung der Leitung der Abteilung. 2 § 24 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat außerdem die Termine für die mündlichen Prüfungen im Einzelnen zu bestimmen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss
1.
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
2.
bestimmt die Prüfer und Prüferinnen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen,
3.
entscheidet über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit,
4.
entscheidet auf Grundlage eines fachärztlichen Zeugnisses über Anträge auf Nachteilsausgleichs entsprechend § 54 APO mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
2 § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen werden für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. 2Jede Prüfungskommission besteht aus zwei fachkundigen Lehrkräften, von denen eine zum vorsitzenden Mitglied, die andere zum beisitzenden Mitglied bestellt wird. 3 § 24 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.