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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 36
Prüfungsvorgaben des Staatsministeriums
Das Staatsministerium,
1.
bestimmt die Termine der schriftlichen Prüfungen sowie die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen und gibt diese rechtzeitig bekannt,
2.
legt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten fest,
3.
entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln.