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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 40
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenstufen nach § 27 APO.
(2) 1Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote zählt die Bewertung der Leistungen
1.
in
a)
Pädagogik,
b)
Psychologie,
c)
Schulpädagogik,
je dreifach;
2.
in Didaktik der gewählten Fächer bei Fächerverbindungen mit
a)
3 Unterrichtsfächern je Fach zweifach;
b)
2 Unterrichtsfächern je Fach dreifach.
2Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote ist jeweils 15.
(3) 1Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtprüfungsnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es wird die Gesamtprüfungsnote
1.
„sehr gut“
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
2.
„gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
3.
„befriedigend“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
4.
„ausreichend“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
5.
„mangelhaft“
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
6.
„ungenügend“
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1.
die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft“ oder schlechter,
2.
in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
3.
in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
(5) 1Wer die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. 2Dieses enthält
1.
die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtprüfungsnote in den Prüfungsfächern,
2.
die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern,
3.
die Bestätigung der Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlfächern,
4.
auf Antrag die in den Wahlfächern Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch erzielten Jahresnoten.
(6) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. 2Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 bis 4 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die pädagogisch-didaktische Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(7) 1 § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses nach Abs. 5 oder der Bescheinigung nach Abs. 6 bei der Leitung der Abteilung zu stellen.