Inhalt
§ 5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Über die Zulassung des Bewerbers oder der Bewerberin entscheidet die vom Staatsministerium für den Einzelfall bestimmte Regierung.
(2) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
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wenn der Bewerber oder die Bewerberin die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllt,
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- 2.
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wenn der Bewerber oder die Bewerberin wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
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- 3.
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wenn für den Bewerber oder die Bewerberin auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner oder ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
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solange sich der Bewerber oder die Bewerberin in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.
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(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
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solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 führen kann,
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- 2.
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wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,
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- 3.
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wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.
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(4) 1Über die Zulassung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine schriftliche Mitteilung, die bei ablehnender Entscheidung begründet wird. 2In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 enthält die Mitteilung auch die Auflage und die Frist für die Erfüllung dieser Auflage.