Inhalt
§ 11
Leitung des Studienseminars
(1) 1Die Leitung des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit des Studienseminars verantwortlich. 2Sie leitet ein Seminar.
(2) Im besonderen obliegen der Leitung des Studienseminars folgende Aufgaben:
- 1.
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Koordination der Arbeit der Seminare,
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- 2.
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Koordination und Betreuung des Praktikums (§ 19) sowie Mitwirkung bei der Auswahl von Betreuungslehrkräften,
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- 3.
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Mitwirkung bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten, einschließlich der Einführung neu ernannter Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
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- 4.
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Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter und mit Fachvertretungen der Universitäten.
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(3) Dienstsitz der Leitung des Studienseminars ist die Schule, an der sie unterrichtet.