Inhalt
    
    
        
          § 12
           Stellvertretende Leitung des Studienseminars 
          
         
         1Die stellvertretende Leitung des Studienseminars hat ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin inne. 2Sie unterstützt die Leitung des Studienseminars in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und vertritt sie insoweit im Fall der Verhinderung. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.