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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 25
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) 1Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 23 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von vier Wochen, so kann bestimmt werden, daß
1.
der betreffende Ausbildungsabschnitt, gegebenenfalls unter ganzer oder teilweiser Anrechnung der in diesem Abschnitt verbrachten Zeit auf andere Ausbildungsabschnitte, wiederholt wird oder
2.
die durch die Unterbrechung versäumte Ausbildung ganz oder teilweise nachgeholt wird.
2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Wiederholungszeit, soweit diese nicht auf andere Ausbildungsabschnitte angerechnet wird, oder um die Nachholungszeit, gegebenenfalls zuzüglich der Zeit bis zur Ablegung der entsprechenden Prüfungsteile.
(2) 1Der Vorstand des Studienseminars berichtet dem Staatsministerium rechtzeitig und äußert sich, ob er und gegebenenfalls welche Maßnahmen nach Absatz 1 er im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars für erforderlich erachtet. 2Der betreffende Studienreferendar ist dazu zu hören. 3Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.