Inhalt
§ 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Gymnasien (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). 2Der Studienreferendar soll schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf seine Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Gymnasien vorbereitet werden.
(2) Die Ausbildung umfaßt
- 1.
-
allgemeine Inhalte (§ 17), durch die auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,
- 2.
-
fachspezifische Inhalte (§ 18), die auf die Fächer bezogen sind, in denen der Studienreferendar die Erste Staatsprüfung abgelegt hat.