Inhalt

ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 18
Inhalte der fachspezifischen Ausbildung
(1) 1In den Fachseminaren erfolgt auf der Grundlage der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien die Ausbildung in der Methodik und in der Unterrichtspraxis des Fachs. 2Die fachdidaktischen Kenntnisse werden vertieft.
(2) Im Rahmen der fachspezifischen Ausbildung werden insbesondere folgende Inhalte berücksichtigt:
1.
Die Studienreferendare werden in die Unterrichtspraxis, die Planung, Gestaltung und Evaluation des Unterrichts in den einzelnen Fächern und in verschiedenen Jahrgangsstufen eingeführt.
2.
Auf der Grundlage des Lehrplans des jeweiligen Fachs, seiner Lernziele und Lerninhalte, sind die Unterrichtsverfahren sowie die Feststellung und Analyse des Lernfortschritts eingehend zu behandeln. Schwerpunkte hierbei sind die fach- und stufenspezifischen Lehr- und Lernformen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lernausgangslage und individualisierender bzw. differenzierender Maßnahmen, der Einsatz von Medien, das Messen, Beurteilen und Bewerten von Leistungen sowie die Stellung und Kontrolle der Hausaufgaben. Die Verantwortung bzw. Mitverantwortung für die Weiterentwicklung der eigenen Unterrichtsqualität wie auch der Unterrichtsqualität an der jeweiligen Schule soll bewusst gemacht und gefördert werden.
3.
Der Bildungswert des jeweiligen Fachs wird innerhalb der Bildungsziele der Schulen und insbesondere der Gymnasien erörtert; der Beitrag eines jeden Fachs zu den fächerübergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben, wie z.B. zur Umwelterziehung, zur politischen Bildung, zur Medienbildung, zur Methodenkompetenz und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen, ist zu verdeutlichen. Dabei wird auf die Fachliteratur, insbesondere fachdidaktische Literatur, und die Ergebnisse der Unterrichtsforschung Bezug genommen und eine Verbindung zur Unterrichtstätigkeit und zu den erzieherischen Aufgaben der Lehrkraft hergestellt. Die Bereitschaft zur Aufrechterhaltung und Aktualisierung des Fachwissens während des gesamten Berufslebens wird gefördert.
4.
Die Ausbildung erstreckt sich auch auf die Formen der Zusammenarbeit zwischen den Lehrern des gleichen Fachs und der fächerübergreifenden Zusammenarbeit der Lehrer einer Schule sowie auf die Aufgaben der Beratung der Eltern und Schüler.
(3) 1Für Studienreferendare, die ein Studium in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 an der Ausbildung in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung insoweit auf die Praxis der Beratung in der Schule. 2Bei der Unterweisung in Beratungstechnik werden auch praktische Demonstrationen angeboten. 3Die unterschiedlichen Aufgaben der Beratungslehrkraft und des Schulpsychologen sind zu berücksichtigen; zu den Aufgaben des Schulpsychologen gehört auch der Unterricht in Psychologie am Gymnasium.
(4) 1Die Reihenfolge und die Schwerpunktbildung innerhalb der Themen der fachspezifischen Ausbildung werden mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines engen Praxisbezugs festgelegt. 2Wünschen der Studienreferendare wird nach Möglichkeit Rechnung getragen. 3Die Themen werden durch Arbeitshilfen, bei deren Erstellung die Erfahrung der Studienseminare berücksichtigt wird, in den einzelnen Fächern näher bestimmt.