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BayWoBindG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.2007
Art. 2
Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.