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1Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinn des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder im Sinn des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) eingesetzt worden sind, anzuwenden. 2Dies gilt auch für Wohnungen, für die
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ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 87a II. WoBauG,
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ein Aufwendungszuschuss oder ein Aufwendungsdarlehen nach § 88 II. WoBauG bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 88b Abs. 3 II. WoBauG.