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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781; 2011 S. 115) BayRS 2330-3-B (Art. 1–35)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
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Zweiter Teil Bindungen des Verfügungsberechtigten (Art. 3–12)
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Dritter Teil Beginn und Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ (Art. 13–18)
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Vierter Teil Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen (Art. 19–23)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 24–35)
[Schlussformel]
Inhalt
BayWoBindG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.07.2007
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Art. 2
Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.