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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 11
Abschreibeverfahren
(zu § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsmenge sind von den Betrieben während der Zeit vom 1. August bis 31. Juli (Weinwirtschaftsjahr) die Geschäftsvorfälle in fortlaufend nummerierten Aufzeichnungen, die übereinstimmend mit der Kellerbuchführung eigenverantwortlich fortzuschreiben sind, festzuhalten.
(2) 1Die Aufzeichnungen müssen die Empfänger, die gelieferte Weinmenge, den Erntejahrgang des Weines und die Nummer des Begleitpapiers enthalten. 2Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 100 Einheiten von je höchstens einem Liter kann zusammengefasst werden.
(3) Die Mengen, die als Federweißer abgegeben oder in Hecken- oder Straußwirtschaften ausgeschenkt werden, sind täglich summiert in die fortlaufenden Aufzeichnungen einzubeziehen.
(4) Die Aufzeichnungen sind jeweils zum 31. Juli durch Addition aller im zurückliegenden Weinwirtschaftsjahr abgegebenen Weinmengen abzuschließen.
(5) 1Die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 2Sie sind mindestens fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.