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BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 17
Feuergefahr
(1) 1Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
1.
eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
2.
ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
3.
einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
4.
Bodendecken abbrennen oder
5.
Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
1.
offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
2.
brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
3.
ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
1.
für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
2.
für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
3.
für die zur Jagdausübung Berechtigten und
4.
für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.