Inhalt
(1) Schutzwald ist Wald
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in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge,
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auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind,
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der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten.
(2) Schutzwald ist ferner Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt.
(3) 1Für Schutzwald nach Abs. 1 werden innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen Schutzwaldverzeichnisse angelegt. 2Vor Anlegung des Schutzwaldverzeichnisses ist auf Antrag die Schutzwaldeigenschaft eines Waldes festzustellen. 3Antragsberechtigt sind außer dem Waldbesitzer auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermögen.
(4) 1Bestehen im Fall des Abs. 2 Zweifel daran, ob ein Wald Schutzwald ist, ist dies auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. 2Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Anlegung, Inhalt und Führung der Schutzwaldverzeichnisse sowie über die Einsichtnahme in diese Verzeichnisse.