Inhalt
Art. 15
Wiederaufforstung
(1) 1Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. 2Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind.
(3) Soweit die Wiederaufforstung von Flächen nach den Abs. 1 und 2 wegen des benachbarten Bestands zunächst keinen Erfolg verspricht, beginnt die Frist des Abs. 1 Satz 1 mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes.