Inhalt
§ 44
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.
(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
(3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der staatlich genehmigten Ersatzschule mit.
(4) 1In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der staatlich genehmigten Ersatzschule als Mitglied, nicht aber als vorsitzendes Mitglied berufen werden, soweit sie eine für Wirtschaftsschulen geeignete Lehramtsbefähigung besitzt oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist. 2Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.
(5) Entscheidungen nach Abs. 2 und 4 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.