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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 33
Ersatzzwangshaft
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich und verspricht auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg, so kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.