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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 25
Vollstreckung von Geldforderungen des Staates
(1) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Staates sind die Finanzämter.
(2) 1Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2Soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, findet die Finanzgerichtsordnung Anwendung.