Inhalt
Art. 22
Einstellung der Vollstreckung
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
- 1.
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sie für unzulässig erklärt werden oder
- 2.
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der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
- 3.
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die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
- 4.
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die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.