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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 22
Einstellung der Vollstreckung
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
1.
sie für unzulässig erklärt werden oder
2.
der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
3.
die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
4.
die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.