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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 21
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
1Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. 2Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.