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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 71e
Elektronisches Verfahren
1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2Art. 3a Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 bleiben unberührt.