Inhalt

BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 71c
Informationspflichten
(1) 1Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. 2Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) 1Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. 2Nach Art. 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.