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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 62
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
1Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs8) entsprechend.

8) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2