Inhalt

BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 42
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.