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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Vom 23. Dezember 1976 (BayRS II S. 213) BayRS 2010-1-I (Art. 1–99)
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Erster Teil Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (Art. 1–8e)
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Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 9–34)
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Dritter Teil Verwaltungsakt (Art. 35–53)
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Abschnitt I Zustandekommen des Verwaltungsakts (Art. 35–42a)
Art. 35 Begriff des Verwaltungsakts
Art. 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Art. 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
Art. 38 Zusicherung
Art. 39 Begründung des Verwaltungsakts
Art. 40 Ermessen
Art. 41 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Art. 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Art. 42a Genehmigungsfiktion
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Abschnitt II Bestandskraft des Verwaltungsakts (Art. 43–52)
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Abschnitt III Einfluß des Verwaltungsakts auf Verjährung und Erlöschen (Art. 53)
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Vierter Teil Öffentlich-rechtlicher Vertrag (Art. 54–62)
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Fünfter Teil Besondere Verfahrensarten (Art. 63–78l)
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Sechster Teil Rechtsbehelfsverfahren (Art. 79–80)
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Siebter Teil Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (Art. 81–93)
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Achter Teil Schlußvorschriften (Art. 94–99)
Inhalt
BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
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Art. 40
Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.