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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 21
Beendigung
(1) Das Dienstverhältnis auf Probe endet durch
a)
Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit,
b)
Kündigung
c)
fristlose Entlassung.
(2) Dem Angestellten auf Probe kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden; ein solcher liegt vor
a)
während der Probezeit bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung),
b)
bei in der Person liegenden Gründen, die bei einem Landesbeamten auf Probe zur Entlassung führen können,
c)
bei Dienstunfähigkeit, wenn der Angestellte nicht nach § 25 Nr. 5 in den Ruhestand versetzt wird.
Bei der Kündigung sind folgende Fristen einzuhalten:
Bei einer zurückgelegten Beschäftigungszeit als Angestellter auf Probe
bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum Monatsschluss
von mehr als drei Monaten
ein Monat zu Monatsschluss
von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Im Falle des Buchst. b) kann dem Angestellten auf Probe ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(3) Bei der Kündigung durch den Angestellten auf Probe gelten die Kündigungsfristen des Absatzes 2.
(4) Die fristlose Entlassung ist zulässig wegen eines Verhaltens, das bei einem Angestellten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst (§ 29) zulassen würde.