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827-G Dienstordnung der Orts- und Innungskrankenkassen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 30. Juni 1982, Az. III 2/4200-21/2/82 (AMBl. S. 137, ber. S. 175) (§§ 1–5)
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MUSTER-DIENSTORDNUNG für die Angestellten der Orts- und Innungskrankenkassen. (§§ 1–43)
[ohne Titel]
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Abschnitt I Allgemeines (§§ 1–4)
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Abschnitt II Angestellte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§§ 5–10)
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Abschnitt III Angestellte auf Probe oder auf Lebenszeit (§§ 11–24)
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1. Allgemeines (§§ 11–17)
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2. Angestellte auf Probe (§§ 18–21)
§ 18 Rechtsstellung
§ 19 Beginn des Dienstverhältnisses nach Aus- oder Fortbildung
§ 20 Probezeit
§ 21 Beendigung
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3. Angestellte auf Lebenszeit (§§ 22–23)
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4. Fortbildung (§ 24)
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Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften (§§ 25–34)
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Abschnitt V Rechtstellung der Angestellten bei der Umbildung von Krankenkasse (Vereinigung, Ausscheidung) (§§ 35–41)
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Abschnitt VI Besitzstandwahrung und In-Kraft-Treten (§§ 42–43)
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FORTBILDUNGSORDNUNG der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen in Bayern (§§ 1–5)
Anlage Fortbildungsrahmenplan
Inhalt
Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
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§ 18
Rechtsstellung
Der Angestellte auf Probe steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Probe entspricht. Er führt seine Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „auf Probe“.