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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 20
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit nach der Anstellung auf Probe, während der sich der Angestellte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu bewähren hat. Die Probezeit dauert im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Für Angestellte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden.
(3) Hat sich der Angestellte bereits in einer Probezeit bewährt, kann auf erneute Ableistung der Probezeit ganz oder teilweise verzichtet werden.