Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 19
Beginn des Dienstverhältnisses nach Aus- oder Fortbildung
Erfolgt die Anstellung im Anschluss an den Vorbereitungsdienst (§ 7 Buchst. a), bb) oder § 10 Buchst. a), bb)), beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tage nach der mündlichen Prüfung.