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7815-L Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Bauaufsichtsbehörden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 7. August 1985, Az. II B - 4693.2-0.24 (AllMBl. S. 368)
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Text gilt ab: 07.08.1985
Fassung: 07.08.1985
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Die Flurbereinigungsdirektion teilt der unteren Bauaufsichtsbehörde den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes mit und weist auf den Wegfall der Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG hin.