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Text gilt ab: 07.08.1985
Fassung: 07.08.1985
4.
Die Flurbereinigungsdirektion teilt der unteren Bauaufsichtsbehörde den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes mit und weist auf den Wegfall der Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG hin.