Inhalt

Text gilt ab: 07.08.1985
Fassung: 07.08.1985
1.
1Bei Anordnung der Flurbereinigung leitet die Flurbereinigungsdirektion der unteren Bauaufsichtsbehörde den Flurbereinigungsbeschluss in Abdruck zu. 2Sie weist auf die Rechtsfolgen des § 34 FlurbG hin. 3Ferner übersendet die Flurbereinigungsdirektion zu Beginn eines jeden Jahres der unteren Bauaufsichtsbehörde ein auf deren Zuständigkeitsbereich abgestelltes Verzeichnis der Gemeinden, in denen eine Flurbereinigung angeordnet ist oder im Laufe des Jahres angeordnet werden soll.