Inhalt
1Während des Zeitraums von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes hört die untere Bauaufsichtsbehörde in Baugenehmigungsverfahren die Flurbereinigungsdirektion als Trägerin öffentlicher Belange an (Art. 71 Abs. 1 BayBO). 2Die Stellungnahme soll auch zu Vorbescheidsanträgen (Art. 75 BayBO) und zu Anträgen auf Teilungsgenehmigung (§§ 19 ff. BBauG, Art. 11 BayBO) eingeholt werden.