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Text gilt ab: 07.08.1985
Fassung: 07.08.1985
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7815-L

Zusammenarbeit der Flurbereinigungs- und Bauaufsichtsbehörden

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 7. August 1985, Az. II B - 4693.2-0.24
(AllMBl. S. 368)

Vollzitat nach RedR: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 7. August 1985 (AllMBl. S. 368)
Genehmigungen für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 FlurbG dürfen von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion vorliegt (vgl. Nummer 11 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 30. April 1981, MABl S. 248, LMBl S. 68). Dabei ist wie folgt zu verfahren:
1.
1Bei Anordnung der Flurbereinigung leitet die Flurbereinigungsdirektion der unteren Bauaufsichtsbehörde den Flurbereinigungsbeschluss in Abdruck zu. 2Sie weist auf die Rechtsfolgen des § 34 FlurbG hin. 3Ferner übersendet die Flurbereinigungsdirektion zu Beginn eines jeden Jahres der unteren Bauaufsichtsbehörde ein auf deren Zuständigkeitsbereich abgestelltes Verzeichnis der Gemeinden, in denen eine Flurbereinigung angeordnet ist oder im Laufe des Jahres angeordnet werden soll.
2.
1Während des Zeitraums von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes hört die untere Bauaufsichtsbehörde in Baugenehmigungsverfahren die Flurbereinigungsdirektion als Trägerin öffentlicher Belange an (Art. 71 Abs. 1 BayBO). 2Die Stellungnahme soll auch zu Vorbescheidsanträgen (Art. 75 BayBO) und zu Anträgen auf Teilungsgenehmigung (§§ 19 ff. BBauG, Art. 11 BayBO) eingeholt werden.
3.
1Bei Vorhaben, die den Einschränkungen nach § 34 FlurbG unterliegen, unterrichtet die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller, dass die Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion erforderlich ist und von der Bauaufsichtsbehörde eingeholt wird. 2Sie weist darauf hin, dass die Entscheidung der Flurbereinigungsdirektion kostenfrei ist. 3Die untere Bauaufsichtsbehörde übersendet der Flurbereinigungsdirektion einen Abdruck des an den Antragsteller gerichteten Schreibens und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen mit der Bitte, als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen und über die Zustimmung nach § 34 FlurbG zu befinden. 4Über die Zustimmung nach § 34 FlurbG entscheidet die Flurbereinigungsdirektion gegenüber dem Antragsteller. 5Die untere Bauaufsichtsbehörde erhält zusammen mit der Stellungnahme der Flurbereinigungsdirektion als Träger öffentlicher Belange einen Abdruck der Entscheidung.
4.
Die Flurbereinigungsdirektion teilt der unteren Bauaufsichtsbehörde den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes mit und weist auf den Wegfall der Einschränkungen des Eigentums nach § 34 FlurbG hin.
5.
1Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG), für den freiwilligen Landtausch (§§ 103a ff. FlurbG) und für das baurechtliche Zustimmungsverfahren nach Art. 86 BayBO.